Prozessbegleitung für Opfer im Strafverfahren

Das Gewaltschutzzentrum Tirol ist vom Bundesministerium für Justiz beauftragt, im Bundesland Tirol Opfern von Gewalttaten (Frauen, Männern und Jugendlichen) nach Erfordernis psycho­soziale und juris­tische Prozess­begleitung anzubieten.

Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vor­bereitung der Be­troffenen auf das Ver­fahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie Beglei­tung zu Ver­nehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren. Bei der juristischen Prozessbegleitung erfolgt die rechtliche Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen. Die juristische Prozessbegleitung umfasst insbesondere die recht­liche Be­ratung bezüglich Anzeigeerstattung und rechtliche Beratung und Vertretung im Strafverfahren.

Die Opfer­rechte wurden durch das Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes am 1. Jänner 2008 erheblich ausgebaut, wodurch die Position des Opfers im Strafverfahren beträcht­lich ge­stärkt worden ist.

Opferrechte im Zivilverfahren

Nach Inkrafttreten des 2. Gewaltschutzgesetzes am 1. Juni 2009 kann die im Zivil­prozess angeboten werden (Bsp: Scheidung, Obsorge, Pflegschaftsverfahren), sofern sie erforderlich ist und im Strafverfahren in Anspruch genommen wurde.


Wie beginnt das Strafverfahren?

Dies kann durch eine Anzeige oder von Amts wegen erfolgen. Wenn die Polizei Kenntnis von einer erfolgten Straftat (z. B. gefährliche Drohung, Körperverletzung, beharrliche Verfolgung) erlangt, so ist sie verpflichtet, diese weiter zu verfolgen. Die Zustimmung des Opfers ist dabei nicht erforderlich.

Muss ich eine Anzeige erstatten?

Nein. Als Privatperson ist man berechtigt, aber nicht verpflichtet eine Anzeige zu erstatten.

Was passiert nach Anzeigenerstattung?

Am Anfang steht das Ermittlungsverfahren. Die Polizei vernimmt dabei das Opfer, die beschuldigte Person und – wenn vorhanden – Zeugen. Im Anschluss daran erfolgt ein Bericht an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann darüber, ob Anklage erhoben wird und es in weiterer Folge zu einer Gerichtsverhandlung kommt oder das Verfahren eingestellt oder außergerichtlich beendet wird.

Kann ich eine Anzeige bei Gewaltdelikten wieder „zurückziehen“?

Nein. Nach erfolgter Anzeige haben Sie auf den weiteren Gang des Strafverfahrens grundsätzlich keinen Einfluss mehr.

Muss ich eine Aussage (bei Polizei bzw. Gericht) machen?

Als Zeugin/Zeuge ist man grundsätzlich verpflichtet, eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Im Verfahren gegen einen Angehörigen (z. B. Ehegattin/Ehegatte, Mutter, Vater, Geschwister) haben Sie aber das Recht zu sagen, dass sie nicht aussagen wollen. Einer Ladung als Zeugin/Zeuge müssen Sie aber dennoch Folge leisten.

Was bedeutet Prozessbegleitung?

Opfer von Gewalttaten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Diese ist für das Opfer kostenlos. Umfasst sind davon die Begleitung zur Anzeigenerstattung bei der Polizei, die Information über den Verfahrensablauf, die anwaltliche Beratung und Vertretung während des Verfahrens sowie die Begleitung zu Gerichtsverhandlungen.